Mehrere Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin, die dem deutschen Urheberrecht unterliegen und nicht „gemeinfrei“ sind (wie es für Werke von Autoren gilt, die seit 70 oder mehr Jahren verstorben sind), wurden vom Textportal „Gutenberg.org“ seit Jahren dem deutschsprachigen Lesepublikum auf einer deutschsprachigen Seite gratis angeboten. Alle Versuche des S. Fischer Verlags, Gutenberg.org ohne Befassung eines Gerichts dazu zu bewegen, diese Texte aus dem Angebot zu nehmen, scheiterten. Das Portal weigerte sich seit 2013 unter Hinweis auf US-Recht und berief sich auf die alleinige Verantwortung der Nutzer, das im jeweiligen Land geltende Urheberrecht selbst zu prüfen und einzuhalten.
Die Autorinnen und Autoren des S. Fischer Verlags vertrauen uns ihre Werke nicht allein zur Veröffentlichung an. Es geht auch darum, dass der Verlag für seine Autorinnen und Autoren darauf achtet, dass die Rechte an ihren Werken gewahrt und respektiert werden. Diesen Auftrag nimmt der Verlag ernst. Nicht ernst genommen hat in diesem Fall Gutenberg.org die berechtigten Belange der Erben von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin und das in Deutschland geltende Urheberrecht. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist aus unserer Sicht daher völlig richtig und eindeutig.
Worum es geht: um einzelne Werke von drei Autoren, nämlich Texte von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin, die in Deutschland noch unter dem Schutz des Urheberrechts stehen. Worum es nicht geht: um das legale Angebot von Gutenberg.org hinsichtlich unzähliger heute gemeinfreier Texte der Weltliteratur.
Gutenberg.org hat sich aber entschlossen, allen Nutzern mit deutschen IP-Adressen den Zugang zum gesamten Angebot des Portals zu sperren. Auch wenn dies vom Portal als eine Art Vorsichtsmaßnahme begründet wird, legt diese Aktion aus Sicht des Verlags doch den Schluss nahe, dass man die Nutzer instrumentalisieren und zu Protesten gegen den Verlag veranlassen will, weil man das Urteil eines Gerichts nicht akzeptieren möchte.